Grundbuch

Um Finanzierungen abzusichern, nutzen Banken gern Grundstücke. Verwendet werden dafür die Instrumente Hypothek oder Verpfändung von Grundschuld. Doch damit das funktioniert, muss ein Eintrag im Grundbuch vorgenommen werden. Aber nicht nur für Finanzierungen ist der Grundbucheintrag von Bedeutung. Die allgemeinen Rechtsverhältnisse werden im Grundbuch ebenfalls festgehalten. Dabei geht es um Aspekte wie die nach den Rechten des Eigentümers oder die Verfügbarkeit des Grundstücks.

Eintragungen und Änderungen

Zuständig für Eintragungen im Grundbuch ist in der Regel das Amtsgericht. Die genauen Abläufe sind in der Grundbuchordnung festgelegt. Das Gleiche gilt für Änderungen. Sie können nur nach der Zustimmung des Grundstücksbesitzers vorgenommen werden. Hier gibt es jedoch Ausnahmen. Wenn es beispielsweise zu einer Zwangsversteigerung kommt, greift das Zustimmungsrecht des Eigentümers nicht.

Basisangaben

Auf jedem Grundbuch findet sich zunächst einmal die Aufschrift. Dort ist vermerkt, welches Amtsgericht für den betreffenden Vorgang zuständig ist. Im nächsten Schritt findet man die Angaben des Bestandsverzeichnisses. Zwar unterscheiden sich diese inhaltlich in einigen Details. Wo genau, hängt davon ab, in welchem Bundesland der Grundbucheintrag vorgenommen wird. Doch im Großen und Ganzen sind die Vorgaben weitgehend identisch. In jedem Fall erhält jedes Grundstück eine laufende Nummer. Es folgen Angaben über spezifische Bezeichnungen. Diese können Aussagen darüber sein, ob es sich um eine Landwirtschafts- oder Betriebsfläche handelt. Über die Größe des Grundstücks werden detaillierte Auskünfte formuliert. Und die exakte Anschrift gehört selbstverständlich auch Bestandsverzeichnis.

Die Abteilungen im Grundbuch

Abteilung I, II und III regeln das Eigentum und die Belastungen eines Grundstücks. Der Name der Eigentümer findet sich in Abteilung I. Dorthin gehören auch die Angaben über die Voraussetzungen des Eigentumserwerbs, also die Frage, ob es zu einem Kauf kam, zu einer Schenkung oder einer Erbschaft. In Abteilung II geht es um Belastungen und Beschränkungen. Gemeint sind Nacherbfolgen oder Testamentsvollstreckungen, aber auch Insolvenzverfahren. Für Gläubiger ist Abteilung III von besonderer Bedeutung, denn dort ist der Umgang mit Hypotheken, Grund- und Rentenschulden geregelt. Durch Abteilung III wird die Verfahrensweise im Falle von Zahlungsausfällen festgelegt.