Enteignungsentschädigung

für rechtmäßige gezielte Eingriffe in das Eigentum, Art. 14 III GG. Dies geschieht im Wege der Enteignung. Ob eine solche vorliegt muss angand einer Grundrechtsprüfung festgestellt werden.

Ist die Enteignung nicht gegeben, so liegt eine sog. Inhalts- und Schrankenbestimmung vor gem. Art. 14 I 2 GG vor. Eine Unterscheidung ist deshalb wesentlich, da eine Inhalts- und Schrankenbestimmung grundsätzlich entschädigungslos hingenommen werden muss. Die Entschädigungsprüfung vollzieht sich in drei Schritten. Zunächst wird der Schutzbereicht des Art. 14 GG festgelegt, dann der Eingriff in den Schutzbereich bestimmt und zuletzt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieses Eingriffs geprüft. Der Schutzbereich des Art. 14 GG ist dann eröffnet, wenn das Eigentum betroffen ist. Eigentum i.S.d. Art. 14 I 1 GG ist die Summe der vom Gesetzgeber gewährten vermögenswerten Rechte. Dieser Begriff ist weit gefasst. Es fallen z.B. bewegliche Sachen, Grundstücke, Hypotheken, die Baufreiheit, Patent- und Urheberrechte oder auch Rechtspositionen darunter. Ein Eingriff in den Schutzbereich ist dann gegeben, wenn eine Enteignung vorliegt. Hier ist die eigentliche Abgrenzung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung zu treffen. Enteignung ist die durch einen gezielten hoheitlichen Rechtsakt erfolgte vollständige oder teilweise Entziehung einer konkreten subjektiven Rechtsposition i.S.d. Art. 14 I 1 GG.

Eine Abgrenzung kann allein aufgrund dieser Definition mitunter sehr schwierig sein. Das BVerwG hat deshalb einzelne Kriterien entwickelt, um die Enteignung von der Inhalts- und Schrankenbestimmung zu unterscheiden. Die Enteignung ist konkret statt abstrakt, sie trifft individuell statt generell und sie beläßt das Eigentum dem Betroffenen nicht, sondern entzieht es ihm ganz oder teilweise. So hat das BVerfG z.B. entschieden, dass das gesetzliche Verbot der Mietzinserhöhung um mehr als 30 % keine teilweise Entziehung darstellt, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums ist.

Auch welches Ausmass an Verkehrslärm ein Grundstückseigentümer hinnehmen muss, ist eine Frag der Inhalts- und Schrankenbestimmung. Eine Belastung des Grundstücks mit dinglichen Rechten und u.U. die Flurbereinigung stellt hingegen eine Enteignung dar. Ergibt die Abgrenzung, dass eine Enteignung vorliegt, so ist im Anschluss eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung zu prüfen. Hierfür ist zunächst eine gesetzliche Regelung erforderlich, Art. 14 III 2 GG. Danach kann eine Enteignung nur durch ein Gesetz (Legislativenteignung) oder aufgrund eines Gesetzes (Administrativenteignung) erfolgen. Es wird gefordert, dass dieses Gesetz, selbst eine Regelung über Art und Ausmaß der Entschädigung enthält.

Diese bezeichnet man dann als Junktimklausel. Die Enteignung ist zudem nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn die Enteignung ausschließlich einem Privatinteresse oder dem fiskalischen Interesse eines Hoheitsträgers dient. Ist nach dieser Prüfung eine Enteignung erfolgt, so ist der Enteignete zu entschädigen. Die Entschädigung stellt den Ersatz des Vermögensverlustes dar, der durch den Eingriff in das Eigentum entstanden ist. Entschädigungspflichtig ist der Verwaltungsträger, der durch die Enteignung begünstigt wird. Subsidiär kann auch die eingreifende Körperschaft oder Anstalt herangezogen werden.

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