Der Sachverständige als Schiedsgutachter

Schiedsgutachter

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Im Unterschied zur schiedsgerichtlichen Tätigkeit ist der Schiedsgutachter nicht zur rechtlichen Entscheidung, sondern zur verbindlichen Feststellung von Tatsachen berufen.

Der Sachverständige hat in diesem Bereich ein Gutachten zu erstatten, welches die Parteien hinsichtlich der getroffenen Feststellungen bindet.

Diese Bindungswirkung entfaltet das Schiedsgutachten auch gegenüber einem Gericht, soweit die Parteien den Sachverhalt in ein gerichtliches Verfahren einbringen.

Die Bindungswirkung entfällt jedoch, wenn die festgestellten Tatsachen offenbar unrichtig oder unbillig sind.
Das Schiedsgutachterverfahren setzt eine Schiedsgutachtenabrede zwischen den Parteien voraus, die formlos getroffen werden kann. Die Abrede hat die festzustellenden Tatsachen sowie den Bindungswillen der Parteien zu beinhalten.

Die Auswahl des Schiedsgutachters kann durch die Parteien erfolgen.

Möglich ist ebenfalls eine Überlassung der Auswahl an eine neutrale Stelle (z. B. Kammer). Der Sachverständige als Schiedsgutachter hat im Rahmen dieses Verfahrens unbedingt auf Objektivität und Unparteilichkeit zu achten. Dieses umfasst insbesondere auch die Gleichbehandlung beider Parteien, was sich beispielsweise in der Verpflichtung niederschlägt, sämtliche Beteiligten zu einem eventuellen Ortstermin zu laden. Die Vergütung für die schiedsgutachterliche Tätigkeit kann frei vereinbart werden.