Das Sachverständigenhonorar

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Für Privatgutachten und sonstige Gutachterleistungen orientiert sich mein Honorar an der Honorarrichtlinie für Immobilienbewertung des Bundesverbandes öffentlich bestellter sowie qualifizierter Sachverständiger (BVS e.V.) 2016.

Mein Büro orientiert sich nachwievor in vielen Bewertungsfällen an dieser Tabelle, da sie sich als praktikabel erwiesen hat.

Grundsätzlich biete ich individuelle Pauschalhonorare an. Jedoch ist diese Richtlinie für eine erste Orientierung gut geeignet.

Für Aufträge als Gerichtsgutachter werde ich nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) honororiert.

Individualvereinbarungen

Im Einzelfall sind Individualvereinbarungen über das Sachverständigenhonorar möglich und auch notwendig, da mitunter die Wertbereiche für Objekte der Honorarrichtlinie für Immobilienbewertung des BVS e.V. nicht mit dem Leistungsumfang übereinstimmen, bspw. bei Objekten mit einfachem Leistungsumfang aber hoher Werthaltigkeit durch eine Toplage oder bei sehr geringwertigen Objekten, bei denen dennoch ein bestimmter Leistungsumfang notwendig ist. Für weitergehende Informationen stehen Ihnen meine Büros gern unter den hier verfügbaren Rufnummer zur Verfügung.

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt (Auszug):

Honorar-bvs2016aa

Maßgeblich ist der ermittelte Verkehrswert. Für die Fälle, bei denen Wertminderungen erfolgen, (z.B. Abschläge für Instandsetzungseinfluss, Reparatureinfluss, ökologische Lasten, Abbruchkosten, Erschlie-ßungsprobleme), ist das Honorar auf der Grundlage des ungekürzten Werts zu bemessen.

Berücksichtigung von Besonderheiten

Bei Vorhandensein von Besonderheiten ist das Honorar auf der Basis des Ergebnisses aus der Honorartabelle gesondert zu berechnen.

Bemerkung bei Rechten am Grundstück

Beim Zusammenfallen mehrerer Rechte sind die einzelnen Faktoren zu addieren, wenn keine Gemeinsamkeiten bei den Rechten bestehen. Gemeinsamkeiten sind z.B. ein kombiniertes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf der gleichen Teilfläche eines Grundstücks. Rechte ohne Werteinfluss sind nicht zu berücksichtigen. Bei Fällen gleicher Voraussetzungen (z.B. Wohnungsrecht und Nießbrauch für die gleiche Person) wird ein Recht voll und jedes weitere Recht mit dem halben Korrekturfaktor berücksichtigt. Baulasten sind wie Rechte zu behandeln.

Honorar-bvs2016d

Aktualisierung eines früheren Gutachtens des Sachverständigen oder der Sachverständigen

Das Honorar ist mit einem Faktor zwischen 0,9 und 0,6 zu multiplizieren. Die Höhe des Faktors ist abhängig vom Aufwand, der mit der Aktualisierung verbunden ist.

Zuschlag für erschwerte Bedingungen

Bei erschwerten Arbeitsbedingungen, die objektbezogen sind (z.B. Schmutz, Sicherheit, Gefahrenabwehr) ist mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren, mindestens mit 200,- €, zu berücksichtigen.

Zuschlag für besondere Leistungen

Für die Beschaffung von erforderlichen Unterlagen, örtliche Aufnahme der Gebäude und Aufmaß, Erstellung oder Ergänzung von Plänen und maßstabsbezogenen Skizzen ist ein Zuschlag von 20 % bis 50 % je nach Aufwand und Schwierigkeit zu berücksichtigen.

Nebenkosten

Nebenkosten sind frei vereinbar. Bei Fahrten mit dem Kraftfahrzeug ist zusätzlich eine Pauschale von 0,60 € pro gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen.

Umsatzsteuer

Alle Angaben sind ohne gesetzliche Umsatzsteuer dargestellt.

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Ihr Sachverständiger

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Matthias Kirchner: Immobilienwirt (Diplom VWA), Zertifizierter Immobiliengutachter DIAZert (LF) - DIN EN ISO/IEC 17024 (Zert.-Nr. DIA IB-268), Diplom-Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten.