Reallasten

Die Reallast begründet auf den Bestimmungen von § 1105 BGB: Ein Grundstück wird so dinglich belastet, dass wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück an den Berechtigten zu entrichten sind. Diese Reallasten können zeitlich limitiert oder unlimitiert, in fester oder verschiedener Größe und aus Naturalien (Nahrung, Getränke), Geld sowie in Handlungen (Liefern von Strom, Unterhalten einer Brücke usw.) ausfallen.