Landesbauordnung LBO Gegriffe
Folgende Begriffe enthält die Landesbauordnung (LBO) unter anderem:
• Bauliche Anlagen: Immobile Objekte, die aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Erdboden verbunden sind. Eine Baugenehmigung ist erforderlich.
• Bauprodukte: Baustoffe/-teile oder (vorgefertigte) Anlagen werden dauerhaft in Bauwerke eingebaut.
• Bauart: Bauprodukte werden zu baulichen Anlagen beziehungsweise zu Bauwerken zusammengefügt.
• Gebäude: Laut Musterordnung überdeckte bauliche Anlagen, die selbstständig nutzbar, von Menschen betretbar beziehungsweise für sie bestimmt und geeignet sind. Menschen, Sachen und Tiere werden geschützt.
• Hochhaus: Während Gebäude geringer Höhe acht Meter zwischen Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraums und ebener Erde messen, sind das beim Hochhaus über 22 Meter (Feuerwehrleitern haben eine Rettungshöhe von 23 Metern).
• Vollgeschoss: 1,2 bis 1,6 Meter über die Geländeoberfläche hinausragendes Geschoss. OKFFB (Oberkante Fertigfußboden) bis OKFFB des darüberliegenden Geschosses bzw. bis zur Dachdeckung (Dachhaut-Schnittkante) misst im Schnitt 2,3 Meter Höhe.
• Wohngebäude: Zu Wohnzwecken geeignet; auch Wohnhaus genannt.