Das Sachverständigenhonorar

Wertgutachter Immobilien Preise Kosten Honorare

Für Privatgutachten und sonstige Gutachterleistungen orientiert sich mein Honorar an der Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieure gem. § 34 HOAI in der Fassung von 1991.

Für Aufträge als Gerichtsgutachter werde ich nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) honororiert.

Individualvereinbarungen

Im Einzelfall sind Individualvereinbarungen über das Sachverständigenhonorar möglich und auch notwendig, da mitunter die Wertbereiche für Objekte der HOAI nicht mit dem Leistungsumfang übereinstimmen, bspw. bei Objekten mit einfachem Leistungsumfang aber hoher Werthaltigkeit durch eine Toplage oder bei sehr geringwertigen Objekten, bei denen dennoch ein bestimmter Leistungsumfang notwendig ist. Für weitergehende Informationen stehen Ihnen meine Büros gern unter folgenden Rufnummern zur Verfügung:

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 34 Abs. 1 HOAI

Wert

Euro

Normalstufe

Schwierigkeitsstufe

von

bis

von

bis

Euro

Euro

25.565

225

291

281

435

50.000

323

394

384

537

75.000

437

537

517

733

100.000

543

664

643

910

125.000

639

780

755

1.062

150.000

725

881

856

1.203

175.000

767

938

912

1.278

200.000

860

1.051

1.017

1.432

225.000

929

1.131

1.095

1.544

250.000

977

1.193

1.157

1.628

300.000

1.071

1.304

1.264

1.779

350.000

1.149

1.397

1.356

1.908

400.000

1.207

1.479

1.425

2.012

450.000

1.266

1.546

1.490

2.104

500.000

1.318

1.611

1.559

2.198

750.000

1.563

1.912

1.847

2.610

1.000.000

1.776

2.180

2.104

2.965

1.250.000

1.981

2.417

2.336

3.292

1.500.000

2.164

2.644

2.548

3.599

1.750.000

2.357

2.877

2.780

3.917

2.000.000

2.510

3.062

2.956

4.165

2.250.000

2.671

3.249

3.150

4.437

2.500.000

2.856

3.487

3.382

4.757

3.000.000

3.152

3.849

3.724

5.253

3.500.000

3.450

4.194

4.079

5.771

4.000.000

3.729

4.569

4.410

6.250

4.500.000

4.082

5.027

4.837

6.851

5.000.000

4.348

5.314

5.148

7.274

7.500.000

5.706

6.973

6.762

9.511

10.000.000

7.071

8.555

8.242

11.719

12.500.000

8.340

10.180

9.903

13.974

15.000.000

9.369

11.433

10.980

15.440

17.500.000

10.547

12.776

12.386

17.350

20.000.000

11.268

13.788

13.368

18.856

22.500.000

12.328

15.163

14.692

20.661

25.000.000

13.443

16.593

16.068

22.634

25.564.594

13.692

16.914

16.377

23.085

(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerke oder Rechte, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.

(3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(4) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 6 Nr. 3 überschritten werden.

(5) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen
1. bei Wertermittlungen
- für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,
- bei Umlegungen und Enteignungen,
- bei steuerlichen Bewertungen,
- für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück,
- bei Berücksichtigung von Schadensgraden,
- bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder
sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des
Auftrages;
2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die
erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muß,
zum Beispiel
- Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und
Katasterangaben,
- Feststellung der Roheinnahmen,
- Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
- Örtliche Aufnahme der Bauten,
- Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,
- Ergänzung vorhandener Grundriß- und Schnittzeichnungen;
3. bei Wertermittlungen
- für mehrere Stichtage,
- die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der
Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung
erfordern.
(6) Die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei
- überschlägigen Wertermittlungen nach
Vorlagen von Banken und Versicherungen
um 30 v.H.,
- Verkehrswertermittlungen nur unter
Heranziehung des Sachwerts oder
Ertragswerts um 20 v.H.,
- Umrechnungen von bereits festgestellten
Wertermittlungen auf einen anderen
Zeitpunkt um 20 v.H. .

(7) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht.

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