Abstraktionsprinzip

Das Verpflichtungsgeschäft begründet den Rechtsgrund für die Verpflichtung und das Behaltendürfen einer Leistung (Kaufvertrag, Schenkungsvertrag oder Tauschvertrag).

Hiervon lösgelöst ist die dingliche Einigung, die die Entstehung oder den Übergang des dinglichen Rechts bewirkt (Auflassung). Fehlt der Rechtsgrund und das Eigentum (oder Recht) wird mit konstitutiver Wirkung ins Grundbuch eingetragen, so ist das durch Einigung und Eintragung Erlangte nach Bereicherungsgrundsätzen zurückzugeben.

Fehlt umgekehrt die dingliche Einigung so kann die Übereignung verlangt werden; diese kann nur stattfinden, wenn die dingliche Einigung und Eintragung erfolgt sind.