Zubehör

§ 97 BGB definiert Zubehör als bewegliche Sachen, die dazu dienen den wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache unterstützen, ohne selbst ein Teil dieser Hauptsache darzustellen. Als Zubehör gelten also Teile, die zur Nutzung spezieller Funktionen eines Gerätes bestimmt sind, ohne selbst ein Teil des Gerätes zu sein. Das Gerät ist allerdings in der Regel auch ohne das Zubehör betriebsbereit. Ebenfalls als Zubehör werden allerdings auch Gerätschaften, Maschinen oder sonstige bewegliche Betriebseinrichtungen bezeichnet, die ein Gewerbebetrieb für den Arbeitsablauf benötigt. Dies wären beispielsweise bei einem landwirtschaftlichen Betrieb die landwirtschaftlichen Geräte wie Trecker, Mähmaschine oder Melkmaschine aber auch das Vieh. Bei Eigentumswohnungen werden z. B. Alarmanlagen und Einrichtung als Zubehör betrachtet. Auf Baustellen zählen die Baumaterialien und Baumaschinen dazu. Ebenso können Vorräte wie Kohle, Gas oder Öl sowie Fahrzeuge, die dem An- und Abtransport von Baumaterialien auf dem Grundstück dienen als Zubehör angesehen werden.