Marktwert

Marktwert ist ein Synonym zu Verkehrswert und bestimmt sich durch die Richtlinien der WertV und TEGoVA.

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Wertermittlungsrichtlinien

Wertermittlungsrichtlinien (WertR 2006) sind Normen, auf deren Grundlage Gutachter den Verkehrswert von Grundstücken beziehungsweise Immobilien ermitteln. Im Weiteren regeln die Wertermittlungsrichtlinien Rechte an Grundstücken und grundstücksgleiche Rechte sowie beispielsweise die Berechnung der Entschädigung bei etwaiger Enteignung.

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Vergleichswertverfahren

Basierend auf § 15 Abs. 1 ImmoWertV ist das Vergleichswertverfahren eines der drei klassischen und hierzulande angewendeten Wertermittlungsverfahren für Immobilien. Die anderen beiden Methoden nennen sich Sachwert- und Ertragsverfahren. Das Vergleichswertverfahren zeigt sich besonders beliebt, denn es hat gegenüber den beiden anderen Verfahren den Vorteil, die aktuelle Marktlage in die Kalkulation direkt einzubeziehen. Daraus folgend…

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Definition des Verkehrswerts in Deutschland

Der Verkehrswert für Grundstücke und Gebäude ( Immobilien ) wird im § 194 BauGB  (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbaug/__194.html ) definiert: Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt , auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Grundstücks oder des sonstigen…

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Verkehrswert bei Grundstücken

Im Grunde ist der Verkehrswert (Marktwert) bei Grundstücken ein stichtagsbezogener Wert, der auf der Basis aller tatsächlichen und rechtlichen Merkmale ermittelt wird. Gleichzeitig sind aber auch die Zukunftsaussichten eines Grundstücks relevant bei der Ermittlung des Wertes. Es geht in diesem Zusammenhang um die nachhaltig mögliche Nutzbarkeit, die sich mit dem Grundstück ergibt. Wozu der Eigentümer…

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Glossar Immobilienbewertung

Due Diligence – Prüfung Due Diligence bezeichnet die „gebotene Sorgfalt“, mit der beim Kauf bzw. Verkauf von Immobilien das Vertragsobjekt … [mehr] Enteignungsentschädigung Eine Entschädigung für rechtmäßige gezielte Eingriffe in das Eigentum, Art. 14 III GG. Dies geschieht im Wege der Enteignung. Ob eine solche vorliegt … [mehr] IFRS / IAS / BASEL II Das…

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