Haftungsbeschränkung für freie Sachverständige im Privatgutachten

Haftungsbeschränkungen für Privatgutachter erfolgen einzelvertraglich: Eine Haftungsbeschränkung im Falle grober Fahrlässigkeit ist theoretisch zulässig, vorsätzliches Handeln kann hingegen keiner Beschränkung unterliegen. Gänzlich ausgenommen sind Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Eine in den AGB festgehaltene Haftungsbeschränkung bezieht sich im Falle von Fahrlässigkeit ausschließlich auf Haftungshöchstgrenzen sowie Verjährungsverkürzungen.