Qualifizierter Mietspiegel

Der Mietspiegel ist als Begründungsmittel für ein Miethöheverlangen des Vermieters im deutschen Mietrecht besonders hervorgehoben.

Zu diesem Zweck wurde für die Ermittlung der Ortsüblichen Vergleichsmiete neben dem „einfachen“ Mietspiegel (§ 558 c BGB) der sogenannte „qualifizierte“ Mietspiegel (§ 558 d BGB) eingeführt. An den qualifizierten Mietspiegel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Er muss nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt werden und i.S.d. Gesetzes alle zwei Jahre der Makrtentwicklung angepasst und nach vier Jahren komplett neu erstellt werden.

Der Mietwertsachverständige muß, falls ein Mietspiegel vorhanden ist, diesen in jedem Fall darstellen. Vermieter sind sogar nach § 558 a BGB verpflichtet, auch wenn diese sich eines Mietwertgutachtens bedienen, den Mietspiegel darzustellen.