Bauland (baureifes Land)
WertV § 4 Abs. 4: Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich- rechtlichen Vorschriften baulich nutzbar sind.
Kennzeichen:
§ 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplan
§ 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (eingeschränkt)
§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben der innerhalb im Zusammenhang bebauten Ortsteile
§ 35 Bauen im Außenbereich (privilegiertes Bauen), wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist. Etc.
§ 12 Vorhaben- und Erschließungsplan
Quelle: Isabelle Dieckmann – Von der IHK Bodensee-Oberschwaben öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Das gesamte Lexikon ist als Schulungsunterlage für Immobiliensachverständige in gedruckter Form bei Isabelle Dieckmann zu beziehen >> Kontakt