Gemeiner Wert

§9 BewG (Bewertungsgesetz, gilt für Finanzbehörden) definiert den gemeinen Wert als Bewertungsgrundsatz, aus dem sich der Preis ergibt, der über eine Veräußerung zu erzielen wäre. Alle den Preis beeinflussenden Umstände sind zu berücksichtigen; der gemeine Wert wird als Bruttowert angegeben.

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