Baumassenzahl

§ 21 BauNVO: Die Baumassenzahl gibt an wie viel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.

Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln.

Quelle: Isabelle Dieckmann – Von der IHK Bodensee-Oberschwaben öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Das gesamte Lexikon ist als Schulungsunterlage für Immobiliensachverständige in gedruckter Form bei Isabelle Dieckmann zu beziehen >> Kontakt