Baulast
§ 7 LBO Notwendige Abstandflächen können ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden.
§ 71 Übernahme von Baulasten: Durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich- rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich- rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten).
Quelle: Isabelle Dieckmann – Von der IHK Bodensee-Oberschwaben öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Das gesamte Lexikon ist als Schulungsunterlage für Immobiliensachverständige in gedruckter Form bei Isabelle Dieckmann zu beziehen >> Kontakt