Abgeschlossenheit

Dies ist ein Begriff aus dem Grundbuchrecht in Verbindung mit dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Liegt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung (Aussteller ist die jeweilige untere Bauaufsichtsbehörde) vor, kann grundbuchliches Teileigentum gebildet werden. Eine weitere Voraussetzung ist die zivilrechtliche Grundlage in Form einer Teilungserklärung.

Die Abgeschlossenheit beinhaltet im Wesentlichen die Trennung von anderen Wohnungen und Raumeinheiten durch Wände und Decken, Wasserversorgung. Ausguss und WC dürfen nicht außerhalb der Wohnung sein. Eine zwischen Wohnungen befindliche und jederzeit zu öffnende Verbindungtür widerspricht dem Grundsatz der Abgeschlossenheit. Bei Wohnungen muss eine eigene Wasserver- und Entsorgung sowie ein WC gegeben sein, jede Wohnung benötigt einen eigenen, abschließbaren Zugang.