Vollgeschoss

Vollgeschosse werden innerhalb der einzelnen Landesbauordnungen unterschiedlich definiert. Grundsätzlich handelt es sich um Geschosse, die zum größten Teil oberhalb der Geländeoberfläche liegen. Dabei müssen sie von der Unterkante bis zur Decke ein lichtes Maß von mindestens 2 Meter aufweisen. Nicht als Vollgeschosse gewertet werden Dachgeschosse.

In der Landesbauverordnung für Sachsen-Anhalt wird in § 2 Abs. 4 ein Vollgeschoss als Geschoss, dessen Deckenoberfläche durchschnittlich mit mehr als 1,60 Meter über der Geländeoberfläche liegt und welches mindestens auf zwei Dritteln der Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 Meter erreicht, definiert Die Grundlage für die Messung der lichten Höhe umfasst den Bereich von der Fußbodenoberkante bis zur Deckenunterkante des Geschosses.