Überbau

Wird eine Grundstücksgrenze durch eine bauliche Anlage überschritten, spricht man von einem Überbau. Rechtliche Grundlage ist § 912 BGB, worin festgeschrieben steht, dass Grundstücksnachbarn einen Überbau zu dulden haben, wenn der Bauherr weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat („entschuldigter Überbau“). Diese Duldung gilt nicht, wenn der beeinträchtigte Grundstücksnachbar noch vor der Grenzüberschreitung oder sofort nach ihr Widerspruch erhebt. Es ist möglich, dass der Nachbar eine Entschädigung im Grundbuch des Eigentümers als Reallast absichern lässt, was in Form einer jährlich im Voraus fällig werdenden Rente geschieht.