Haftung von Sachverständigen (Privatgutachter)

Gemäß seit 2002 gültigem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz umfasst die Haftung von Sachverständigen, die als Privatgutachter fungieren, Honoraransprüche, das Haften bei Verzug, Aufwendungsersatz, Rechtsmangel-, Sachmangel-, Unmöglichkeits- und Verschuldenshaftung, auch bei Abschlüssen von Verträgen (Culpa in contrahendo).