Haftung eines Sachverständigen (Gerichtsgutachten)

Gemäß § 839a BGB gilt die zivilrechtliche Haftung für Sachverständige, die als Gerichtsgutachter agieren. Die Haftung kann bei leichter Fahrlässigkeit innerhalb der AGB ausgeschlossen werden, was nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln gilt. Wird ein unrichtiges Gutachten vom Gerichtssachverständigen/-gutachter vorsätzlich/grob fahrlässig erstellt, kann er für Schadenersatz in die Pflicht genommen werden. Den Schadenersatz legt das Gericht auf Grundlage des Gutachtes fest.