Grundsteuer

Eigentümer unbebauter und bebauter Grundstücke müssen an die Gemeinde Grundsteuer zahlen. Diese gehört entsprechend zu den für den Eigentümer wichtigen laufenden Ausgaben. Als Bemessungsgrundlage dient der „Einheitswert“. Dieser wird mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz multipliziert. Da die Grundsteuer auf dem Hebesatz beruht, den jede Gemeinde nach eigenem Gutdünken festsetzen darf, kann es bei der Grundsteuer regional zu großen Unterschieden kommen.

Die Grundsteuererlassverordnung bietet Eigentümern von kriegszerstörten oder –beschädigten Gebäuden einen ganzen oder teilweisen Erlass der Grundsteuer. Seit 01.01.1974 kann auf Antrag die Grundsteuer für bebaute Grundstücke erlassen werden, deren normaler Rohertrag um mehr als 20% sinkt. Die Gründe dürfen allerdings nicht, vom Eigentümer zu vertreten sein. Ein Leestand, der infolge einer Stadtsanierung oder im Rahmen von Stadtentwicklungsmaßnahmen, können gemäß Städtebauförderungsgesetz ein Grund für einen solchen Grundsteuererlass sein.