Baumängel

Baumängel sind oft der Grund dafür, dass es zwischen Bauherren und Bauunternehmer zu Meinungsverschiedenheiten kommt. Dabei sieht das Gesetz eine klare Definition vor. Doch die wird entsprechend der konträren Sichtweisen häufig unterschiedlich interpretiert. Ärgerlich sind Baumängel so oder so, sie kosten alle Beteiligten Zeit, Nerven und nicht zuletzt Geld.

Baumängel vor dem Gesetz

Wenngleich der Gesetzgeber drei Voraussetzungen für einen Baumangel beschreibt, bedeutet das nicht in jedem Fall Klarheit. Von einem Baumangel wird gesprochen, wenn die Bauwerksleistung

– nicht der vertragliche vereinbarten Beschaffenheit entspricht
– nicht dem Verwendungszweck entspricht, der im Vertrag verankert wurde oder
– sich ganz allgemein als ungeeignet für die Verwendung darstellt.

Es liegt nahe, dass die hier benutzten Aussagen Spielraum lassen. In jedem Fall läuft es auf die vertraglich geregelten Absprachen hinaus. Doch da auch die nicht frei von Deutungen sind, hat der „Deutsche Verdingungs- und Vergabeausschuss“ die „Verdingungsverordnung für Bauleistungen (VOB)“ formuliert. Sie regelt die drei Eckpfeiler Bauleistungen durch die öffentliche Hand, die allgemeinen Vertragsbedingungen von Bauleistungen und die Definition der technischen Voraussetzungen. Weder die Gesetzgebung noch die „VOB“ sind jedoch ein Freibrief dafür, die Inhalte des Vertrages zu vernachlässigen.

Von Wünschen und Wirklichkeit

Die Vorstellungen von Bauherren sind in der Regel sehr genau, wenn es um den Gedanken an die eigenen vier Wände geht. Mit den Fakten, die der Vertrag schafft, sind sie aber nicht immer zu vereinbaren. Unterschiedliche Betrachtungsweisen können zu Diskrepanzen zwischen Bauherren und Bauunternehmern führen. Daher ist es von Bedeutung, dass im Vertrag das „Bausoll“ formuliert wird. Ist das der Fall, kann der Ist-Zustand ermittelt werden. Ergeben sich zwischen „Bausoll“ und „Bauist“ Widersprüche, kann der Bauherr verlangen, dass diese behoben werden. Zuvor sollte er mit dem Bauunternehmer sprechen und ihm die Baumängel schriftlich mitteilen. Dabei ist er nicht verpflichtet, die Ursachen zu schildern oder zu kennen. Er muss nur den Baumangel also solchen nachweisen und dokumentieren.