Außenbereich

Der Begriff “Außenbereich” stammt aus dem deutschen Bauplanungsrecht und steht in engem Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Bauvorhaben. Der Teil eines Gemeindegebietes, der weder innerhalb bebauter Ortsteile liegt noch im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt, wird nach dem Baugesetz als Außenbereich bezeichnet. Allerdings können auch unbebaute Bereiche innerhalb bebauter Gebiete zum Außenbereich zählen, sofern diese den Bebauungszusammenhang unterbrechen.

Laut § 35 des Baugesetzbuches werden zwei Kategorien von Außenbereichsbebauung definiert, die privilegierten und sonstige Vorhaben. Grundsätzlich können priviligierte Bauvorhaben im Außenbereich genehmigt werden, sofern es damit nicht zu einer Zersiedlung kommt. So können Ausnahmegenehmigungen für Wohnhäuser für Landwirte und Förster im Außenbereich zulässig sein, sofern diesen keine öffentlichen Interessen im Wege stehen.