Rohbauland

Rohbauland ist nach der Definition der WertV eine Fläche, die nach den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 30, 33 und 34 BauGB für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche Nutzung noch unzureichend gestaltet sind.

Im Unterschied zur Definition des „baureifen Landes“ soll es auf die sofortige Zulässigkeit einer baulichen Nutzung nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht ankommen. Auch sind privatrechtliche Hinderungsgründe, wie z.B. eine die Bebauung ausschließende Grunddienstbarkeit, oder tatsächliche Hinderungsgründe hier unbeachtet zu lassen.